Abschnitt 2 Vorschriften über die Durchführung des Verfahrens Artikel 588 (1) In der Bewilligung ist die Frist für die Beendigung des Verfahrens anzugeben. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann diese Frist verlängert werden, auch wenn die ursprünglich festgesetzte Frist bereits abgelaufen ist. (2) Artikel 157 Absatz 2 des Zollkodex kann angewandt werden, auch wenn die ursprünglich festgesetzte Frist abgelaufen ist.
