← Alle BMF-Richtlinien

Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel 191 Im Sinne dieses Abschnittes gilt im Luftverkehr Gepäck als "aufgegebenes Gepäck", wenn es nach der Abfertigung im Abgangsflughafen für die Person weder während des Fluges noch bei einer eventuellen Zwischenlandung im Sinne des Artikels 192 Nummern 1 und 2 und des Artikels 194 Nummern 1 und 2 zugänglich ist; "Handgepäck", wenn es die Person in die Kabine des Luftfahrzeugs mitnimmt.