Artikel 313d (1) Eine Schifffahrtsgesellschaft, der die Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs erteilt wurde, übermittelt der bewilligenden Zollbehörde folgende Angaben: a) Namen der dem Linienverkehr zugewiesenen Schiffe; b) erster Hafen, ab dem das Schiff den Linienverkehr aufnimmt; c) Anlaufhäfen; d) Änderungen der unter Buchstaben a, b und c genannten Angaben; e) Datum und Uhrzeit des Wirksamwerdens der unter Buchstabe d genannten Änderungen. (2) Die bewilligende Zollbehörde registriert die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben innerhalb eines Arbeitstages nach deren Übermittlung in dem in Artikel 313b Absatz 2a genannten elektronischen Informations- und -kommunikationssystem für den Linienverkehr. Sie sind den Zollbehörden, die in im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Häfen tätig sind, zugänglich. Die Registrierung wird am ersten Arbeitstag nach der Registrierung wirksam.
