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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Unterabschnitt 3 Aufzeichnungen Artikel 515 In anderen Fällen als der vorübergehenden Verwendung verlangen die Zollbehörden, dass der Inhaber, der Wirtschaftsbeteiligte oder der Lagerhalter Aufzeichnungen führt, es sei denn, sie erachten dies nicht für notwendig. Die bestehende Buchhaltung, die alle einschlägigen Angaben enthält, kann als Aufzeichnungen zugelassen werden. Die Überwachungszollstelle kann eine Bestandsaufnahme für alle oder einen Teil der in das Verfahren übergeführten Waren verlangen.