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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 589 (1) Die Zollanmeldung zur Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Verfahren erfolgt gemäß den für die Ausfuhr geltenden Vorschriften. (2) Bei vorzeitiger Einfuhr enthalten die der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beizufügenden Unterlagen eine Durchschrift der Bewilligung, es sei denn, diese Bewilligung wurde nach Artikel 497 Absatz 3 Buchstabe d) beantragt. Artikel 220 Absatz 3 ist entsprechend anwendbar.