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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 97q (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse, denen die in Artikel 66 genannten Zollpräferenzen gewährt werden, angesehen, sofern a) diese Einfuhren i) Einfuhren nichtkommerzieller Art sind; ii) als die Bedingungen für die Anwendung des Schemas erfüllend erklärt worden sind; b) kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe a Ziffer ii besteht. (2) Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Einfuhren erfolgen gelegentlich; b) die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; c) diese Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. (3) Der Gesamtwert der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1.200 EUR nicht überschreiten.