BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok
Artikel 203 (1) Das Annahmedatum wird auf der Zollanmeldung vermerkt. (2) Die Versandanmeldung wird von der Abgangsstelle während der von den Zollbehörden festgelegten Öffnungszeiten angenommen und registriert.