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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 308b (1) Die Kommission nimmt an jedem Arbeitstag Zuteilungen vor, außer an Feiertagen für die Europäischen Organe in Brüssel oder an Tagen, an denen außergewöhnliche Umstände vorliegen, sofern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zuvor hierüber in Kenntnis gesetzt wurden. (2) Unbeschadet des Artikels 308a Absatz 8 werden bei Zuteilungen alle mit einer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellten, noch nicht entschiedenen Anträge berücksichtigt, die bis zu zwei Tage vor der Zuteilung angenommen und der Kommission übermittelt worden sind.