Abschnitt 5 Ankunftsmeldung Artikel 184g Der Betreiber des im Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffenden aktiven Beförderungsmittels oder sein Vertreter meldet den Zollbehörden der ersten Eingangszollstelle die Ankunft des Beförderungsmittels. Diese Ankunftsmeldung enthält die Einzelheiten, die zur Feststellung der summarischen Eingangsanmeldungen erforderlich sind, die für alle mit diesem Beförderungsmittel beförderten Waren abgegeben wurden. Im Rahmen des Möglichen sind für die Ankunftsmeldung verfügbare Verfahren zu verwenden.
