Artikel 906 Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine
Kopie des Vorgangs gemäß Artikel 905 Absatz 3 binnen vierzehn Tagen
nach Eingang dieser Unterlagen.
Der Fall wird so bald wie möglich auf die Tagesordnung
der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 873 gesetzt.