Kapitel 3 Mündliche Zollanmeldungen und andere Formen der Willensäusserung Abschnitt 1 Mündliche Zollanmeldungen Artikel 225 Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr können für folgende Waren mündlich abgegeben werden: a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind, die an Privatpersonen gesandt werden, in anderen Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen; b) Waren zu kommerziellen Zwecken, wenn der Gesamtwert je Sendung und Anmelder die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene statistische Wertschwelle nicht übersteigt, die Sendung nicht Teil einer regelmäßigen Serie gleichartiger Sendungen ist und die Waren nicht von einem unabhängigen Beförderer als Teil eines größeren kommerziellen Beförderungsvorgangs befördert werden; c) Waren im Sinne des Artikels 229, wenn es sich um Waren handelt, die als Rückwaren abgabenfrei sind; d) Waren im Sinne von Artikel 230, Buchstaben b) und c).
