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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 267 Die Bewilligung nach Artikel 263 regelt die Einzelheiten der Abwicklung des Verfahrens, insbesondere die Waren, für die sie gilt; die Form der in Artikel 266 genannten Verpflichtungen sowie den Hinweis auf die vom Beteiligten zu leistende Sicherheit; den Zeitpunkt, zu dem die Waren dem Anmelder überlassen werden; die Frist, innerhalb derer die ergänzende Zollanmeldung bei der hierfür bezeichneten zuständigen Zollstelle vorzulegen ist; die Voraussetzungen, unter denen für die Waren gegebenenfalls globale, periodische oder zusammenfassende Zollanmeldungen abgegeben werden können.