Artikel 433 Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass eine Beförderung, die außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft enden sollte, innerhalb desselben endet, eine Beförderung, die innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft enden sollte, außerhalb desselben endet, darf das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangsstelle erfüllen. In allen anderen Fällen darf das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; es unterrichtet die Abgangsstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.
