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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 800 Jede Person ist befugt, bei den von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörden zu beantragen, dass bestimmte Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft zu Freizonen erklärt werden oder die Errichtung eines Freilagers bewilligt wird.