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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 452 Erfolgt die Beförderung einer Ware zwischen zwei Orten des Zollgebietes der Gemeinschaft teilweise durch das Gebiet eines Drittlandes, so werden die Kontrollen und Förmlichkeiten für das TIR-Verfahren oder für das ATA-Verfahren an den Orten vorgenommen, an denen die Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft vorübergehend verlässt bzw. wieder in dieses Gebiet verbracht wird.