Artikel 452 Erfolgt die Beförderung einer Ware zwischen zwei Orten des Zollgebietes der Gemeinschaft teilweise durch das Gebiet eines Drittlandes, so werden die Kontrollen und Förmlichkeiten für das TIR-Verfahren oder für das ATA-Verfahren an den Orten vorgenommen, an denen die Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft vorübergehend verlässt bzw. wieder in dieses Gebiet verbracht wird.
