Artikel 377 (1) Der Inhaber der Bewilligung hat die Zollbehörden über alle nach Erteilung der Bewilligung eintretenden Ereignisse zu unterrichten, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Bewilligung oder ihren Inhalt haben könnten. (2) In der Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung der Bewilligung ist das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.
