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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Unterabschnitt 5 Umschließungen, Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen,Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände, Spezialwerkzeuge und Instrumente, Testwaren und Waren zur Durchführung von Tests, Muster, Austauschproduktionsmittel Artikel 571 Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Umschließungen bewilligt, die a) sofern gefüllt eingeführt, dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden, oder b) sofern leer eingeführt, dazu bestimmt sind, gefüllt ausgeführt zu werden. Umschließungen dürfen nicht im Binnenverkehr verwendet werden, es sei denn zur Ausfuhr von Waren. Im Falle von gefüllt eingeführten Umschließungen gilt dieses Verbot erst von dem Zeitpunkt an, zu dem sie geleert worden sind.