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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 436 (1) In Fällen nach Artikel 434 Absatz 7 erster Unterabsatz legt das Beförderungsunternehmen der Bestimmungsstelle die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3A des Übergabescheins TR vor. (2) Die Bestimmungsstelle gibt dem Beförderungsunternehmen die Exemplare Nrn. 1 und 2 unverzüglich zurück, nachdem sie diese mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3A.