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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 375 (1) Der Antrag ist bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats zu stellen, in dem der Antragsteller ansässig ist. (2) Die Erteilung der Bewilligung oder die Ablehnung des Antrags erfolgt spätestens drei Monate nach seinem Eingang bei den Zollbehörden.