Artikel 375 (1) Der Antrag ist bei den Zollbehörden des
Mitgliedstaats zu stellen, in dem der Antragsteller ansässig ist.
(2) Die Erteilung der Bewilligung oder die Ablehnung des
Antrags erfolgt spätestens drei Monate nach seinem Eingang bei den
Zollbehörden.