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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 114 (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. (2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ,DUPLICADO', ,DUPLIKAT', ,DUPLIKAT', ,ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ', ,DUPLICATE', ,DUPLICATA', ,DUPLICATO', ,DUPLICAAT', ,SEGUNDA VIA', ,KAKSOISKAPPALE', ,DUPLIKAT', ,DUPLIKÁT', ,DUPLIKAAT', ,DUBLIKĀTS', ,DUBLIKATAS', ,MÁSODLAT', ,DUPLIKAT', ,DUPLIKAT', ,DVOJNIK', ,DUPLIKÁT', ,ДУБЛИКАТ', ,DUPLICAT', ,DUPLIKAT'. (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen. (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.