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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 893 (1) Unbeschadet Artikel 900 Absatz 1 Buchstabe c) setzt die Zollbehörde für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten, von denen die Erstattung oder der Erlass der Abgaben abhängig ist, eine Frist fest, die zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht überschreiten darf. (2) Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so verfällt das Recht auf Erstattung oder Erlass, es sei denn, dass derjenige, an den die Entscheidung gerichtet ist, den Nachweis erbringt, dass er aufgrund eines Zufalls oder höherer Gewalt daran gehindert worden ist, diese Frist einzuhalten.