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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Titel III Erhebung des Zollschuldbetrags Artikel 868 Die Mitgliedstaaten können von der buchmäßigen Erfassung von Beträgen unter 10 ECU absehen. Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben von weniger als 10 ECU je Einzelfall werden nicht nacherhoben.