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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 863 Die Zollbehörden können den Beteiligten von der Erbringung des Nachweises für den unwiederbringlichen Verlust einer Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen freistellen, wenn es ihnen erwiesen scheint, dass der Verlust auf keinen anderen Grund zurückgeführt werden kann.