Artikel 791 (1) Eine Ausfuhranmeldung kann in begründeten Fällen von einer anderen als der in Artikel 161 Absatz 5 erster Satz des Zollkodex genannten Zollstelle oder von einer anderen als der in Artikel 790 genannten Zollstelle angenommen werden. In diesem Fall tragen die Kontrollen bezüglich der Einhaltung bestehender Verbote und Beschränkungen dem Ausnahmecharakter der Situation Rechnung. (2) (gestrichen)
