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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 53 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestimmen, welche zusätzlichen Angaben gegebenenfalls im Antrag zu machen sind. Die zusätzlichen Angaben sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Bestimmungen mit, die er in Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes erlässt. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an die anderen Mitgliedstaaten weiter.