Abschnitt 7 Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 522 Die Zollbehörden übermitteln der Kommission in den in Anhang 70 genannten Fällen, Fristen und unter den sonstigen dort vorgesehenen Vorgaben folgende Informationen: a) bei der aktiven Veredelung und dem Umwandlungsverfahren: i) erteilte Bewilligungen; ii) aufgrund nicht erfüllter wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnte Anträge, zurückgenommene oder widerrufene Bewilligungen; b) bei der passiven Veredelung: i) gemäß Artikel 147 Absatz 2 des Zollkodex erteilte Bewilligungen; ii) aufgrund nicht erfüllter wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnte Anträge, zurückgenommene oder widerrufene Bewilligungen. Die Kommission stellt diese Angaben den Zollverwaltungen zur Verfügung.
