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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Kapitel 3 Austausch von Ausfuhrdaten zwischen den Zollbehörden mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen Artikel 796a (1) Die Ausfuhrzollstelle überlässt dem Anmelder die Waren dadurch, dass sie ihm das Ausfuhrbegleitdokument ausstellt. Das Ausfuhrbegleitdokument muss dem Muster und den Bemerkungen in Anhang 45g entsprechen. (2) Besteht eine Ausfuhrsendung aus mehreren Positionen, so ist dem Ausfuhrbegleitdokument eine Liste der Positionen beizufügen, die dem Muster und den Bemerkungen in Anhang 45h entspricht. Die Liste ist Bestandteil des Ausfuhrbegleitdokuments. (3) Bei entsprechender Bewilligung kann das Ausfuhrbegleitdokument ein Ausdruck aus dem Computersystem des Anmelders sein.