Artikel 570 Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät bewilligt, die a) einer außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, b) von öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen, lehrenden und berufsbildenden Einrichtungen, die im wesentlichen ohne Gewinnabsicht betrieben werden, eingeführt und ausschließlich zu Unterrichtszwecken, zur Berufsausbildung oder für die wissenschaftliche Forschung unter deren Verantwortung verwendet werden, c) entsprechend ihrem Verwendungszweck in vertretbarer Anzahl eingeführt werden und d) nicht ausschließlich für gewerbliche Zwecke verwendet werden.
