C. AnschreibeverfahrenArtikel 272 (1) Die Bewilligung des Anschreibeverfahrens wird dem Antragsteller erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß Absatz 2 und den Artikeln 253, 253a, 253b, 253c und 274 erfüllt sind. (2) Das Anschreibeverfahren ist nicht anwendbar auf Zolllager der Typen B und F und auf die in Artikel 524 genannten in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, gleich in welchen Typ des Zolllagerverfahrens sie übergeführt werden. (3) Artikel 270 gilt sinngemäß.
