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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 14e Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis ihrer zuständigen Behörden, bei denen die Anträge zu stellen sind, und teilen ihr spätere Änderungen mit. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter oder stellt sie über das Internet zur Verfügung. Diese Behörden fungieren auch als Zollbehörden, die die AEO-Zertifikate erteilen.