← Alle BMF-Richtlinien

Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel 842f Haben Waren, die unter eine summarische Ausgangsanmeldung fallen, nach Ablauf einer Frist von 150 Tagen ab dem Datum der Abgabe der Anmeldung das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen, gilt die summarische Ausgangsanmeldung als nicht abgegeben.