Artikel 796c Die Zollbehörden können verlangen, dass ihnen die Ankunft der Waren bei der Ausgangszollstelle elektronisch angezeigt wird. In diesem Fall braucht das Ausfuhrbegleitdokument den Zollbehörden nicht vorgelegt zu werden, sondern verbleibt beim Anmelder. Die Anzeige muss die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung enthalten.
