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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 892 Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben nach Artikel 238 des Zollkodex ist ausgeschlossen für Waren, deren Schadhaftigkeit bei der Festlegung der Bedingungen - insbesondere der preislichen Bedingungen - des Vertrages, aufgrund dessen diese Waren in das Zollverfahren übergeführt worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung der Einfuhrabgaben beinhaltet, berücksichtigt worden war; die vom Einführer nach der Feststellung der Schadhaftigkeit oder der Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen verkauft worden sind.