Artikel 892 Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben nach Artikel 238 des Zollkodex ist ausgeschlossen für Waren, deren Schadhaftigkeit bei der Festlegung der Bedingungen - insbesondere der preislichen Bedingungen - des Vertrages, aufgrund dessen diese Waren in das Zollverfahren übergeführt worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung der Einfuhrabgaben beinhaltet, berücksichtigt worden war; die vom Einführer nach der Feststellung der Schadhaftigkeit oder der Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen verkauft worden sind.
