B. Vorschriften für die Beförderung von Waren in GroßbehälternArtikel 426 Werden Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, so werden die entsprechenden Förmlichkeiten für Beförderungen von Waren in Großbehältern, die die Eisenbahngesellschaften durch Beförderungsunternehmen mit einem Übergabeschein (nachfolgend: "Übergabeschein TR") durchführen lassen, nach den Artikeln 427 bis 442 vereinfacht. Diese Beförderungen umfassen gegebenenfalls andere Beförderungsarten als den Transport auf dem Schienenweg vom Beladeort zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof zum Entladeort sowie Transporte, die zwischen den genannten Bahnhöfen auf dem Seeweg durchgeführt werden.
