← Alle BMF-Richtlinien

Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel 437 (1) Beginnt eine Beförderung innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft und soll sie außerhalb desselben enden, so gelten die Artikel 434 Absätze 1 bis 5 und 435. (2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. (3) Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.