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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Abschnitt 4 Zollschuld und Abgabenerhebung Artikel 450a Die Frist nach Artikel 215 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Zollkodex beträgt: sieben Monate nach Ablauf der Frist, in der die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden sollten, es sei denn, es wurde ein Antrag auf Erhebung im Sinne von Artikel 365a gestellt, wodurch sich dieser Zeitraum um höchstens einen Monat verlängert, oder einen Monat nach Ablauf der in Artikel 365 Absatz 5 genannten Frist, wenn der Hauptverpflichtete keine oder unzureichende Angaben vorgelegt hat.