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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 340b Im Sinne dieses Kapitels gelten als 1. "Abgangsstelle": die Zollstelle, bei der die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren angenommen wird; 2. "Durchgangszollstelle": a) die Ausgangszollstelle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, wenn eine Sendung dieses Zollgebiet im Verlauf eines Versandverfahrens über eine Grenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem anderen Drittland als einem EFTA-Land verlässt, oder b) die Eingangszollstelle in das Zollgebiet der Gemeinschaft, wenn die Waren im Verlauf eines Versandverfahrens das Gebiet eines Drittlandes berührt haben; 3. "Bestimmungsstelle": die Zollstelle, der die in das gemeinschaftliche Versandverfahren überführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind; 4. "Stelle der Bürgschaftsleistung": die von den Zollbehörden eines jeden Mitgliedstaates bestimmte Stelle, bei der eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft geleistet wird; 5. "EFTA-Land": jedes EFTA-Land sowie jedes Land, das dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren(*) beigetreten ist. (*) ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2 6. "Versandbegleitdokument": das vom EDV-System gedruckte Dokument, das die Waren begleitet und auf den Daten der Versandanmeldung beruht; 6a. "Versandbegleitdokument/Sicherheit": das auf den Daten der Versandanmeldung und der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung beruhende, vom EDV-System gedruckte Dokument, das die Waren begleitet. 7. "Notfallverfahren": ein papiergestütztes Verfahren, das die Abgabe und Kontrolle der Versandanmeldung und die weitere Bearbeitung des Versandverfahrens in den Fällen gestattet, in denen das EDV-gestützte Regelverfahren nicht durchgeführt werden kann.