Unterabschnitt 3 Material für Katastropheneinsätze, medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung, Tiere; in Grenzzonen verwendete Waren Artikel 565 Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Material für Katastropheneinsätze bewilligt, sofern die Waren im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden und für staatliche oder von den zuständigen Behörden zugelassene Institutionen bestimmt sind.
