Anhang 45j Liste der Warenpositionen - Sicherheit ("LdWPS") gemäß Artikel 183 Absatz 2, Artikel 787 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 842b Absatz 3 Kapitel I Muster der Liste der Warenpositionen - Sicherheit Kapitel II Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen - Sicherheit und den erforderlichen Angaben Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal nicht erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30a und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind: Feld Positionsnummer (32) - laufende Nummer der jeweiligen Ware; Feld Bef.Kos. Zahlw. (S29) - Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise; Feld UNDG (S27) - UN-Gefahrgutnummer.
