BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok
Artikel 4p Die in jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4k Absatz 2 bezeichnete Behörde gewährt den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats direkten Zugang zu den in Anhang 38d genannten Daten.