BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok
Abschnitt 2 Nachweis des Gemeinschaftscharakters Artikel 314b Im Sinne dieses Abschnitts gelten als "zuständige Stelle" die für die Bescheinigung des Gemeinschaftscharakters der Waren zuständigen Zollbehörden.