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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Abschnitt 2 Nachweis des Gemeinschaftscharakters Artikel 314b Im Sinne dieses Abschnitts gelten als "zuständige Stelle" die für die Bescheinigung des Gemeinschaftscharakters der Waren zuständigen Zollbehörden.