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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Kapitel 3 Waren, die sich in einer besonderen Situation befinden Artikel 865 Die Zollanmeldung einer Ware oder jede andere Handlung mit den gleichen Rechtswirkungen sowie die Vorlage eines Dokuments zur Bescheinigung durch die zuständigen Behörden stellen ein Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne des Artikels 203 Absatz 1 des Zollkodex dar, wenn dieses Vorgehen zur Folge hat, dass der Ware fälschlicherweise der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wird. Im Falle von Luftverkehrsgesellschaften jedoch, die zur Inanspruchnahme eines vereinfachten Versandverfahrens mit elektronischem Warenmanifest berechtigt sind, gilt die Ware nicht als der zollamtlichen Überwachung entzogen, sofern sie vor Feststellung einer Unregelmäßigkeit durch die Zollbehörden auf Betreiben des Beteiligten oder in seinem Namen zollrechtlich ihrem Nichtgemeinschaftsstatus entsprechend behandelt wird und sofern das Verhalten des Beteiligten keine betrügerische Absicht erkennen lässt.