Artikel 581 (1) Unbeschadet der besonderen Garantiesysteme bei ATA-/CPD-Carnets unterliegt die Überführung in das Verfahren mittels schriftlicher Zollanmeldung der Leistung einer Sicherheit mit Ausnahme der in Anhang 77 aufgeführten Fälle. (2) Um die Kontrolle des Verfahrens zu erleichtern, können Zollbehörden das Führen von Aufzeichnungen verlangen.
