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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 592d (1) Die Fristen der Artikel 592b und 592c gelten nicht, wenn in internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern andere Fristen für den Austausch der Anmeldedaten vorgesehen sind als die der genannten Artikel. (2) Die Frist darf auf keinen Fall kürzer sein als der Zeitraum, der benötigt wird, um die Risikoanalyse abzuschließen, bevor die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.