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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 457a Entscheiden die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, eine Person in Anwendung von Artikel 38 des TIR-Übereinkommens vom TIR-Verfahren auszuschließen, so gilt diese Entscheidung im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft. Der Mitgliedstaat teilt seine Entscheidung und den Anwendungszeitpunkt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. Die Entscheidung ist auf alle Carnets TIR, die einer Zollstelle zur Annahme vorgelegt werden, anzuwenden.