← Alle BMF-Richtlinien

Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel 4n Die EORI-Nummer wird, falls erforderlich, in allen Mitteilungen der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen an die Zollbehörden verwendet. Sie wird auch beim Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und zwischen Zollbehörden und anderen Behörden vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 4p und Artikel 4q verwendet.