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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Unterabschnitt 2 Sonstige Vorschriften über Freizonen des Kontrolltyps I und Freilager Artikel 808 Handelspolitische Maßnahmen, die in Rechtsakten der Gemeinschaft vorgesehen sind, gelten für Nichtgemeinschaftswaren, die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, nur, wenn sich diese Maßnahmen auf das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft beziehen.