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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Abschnitt 2 Vereinfachtes Anmeldeverfahren Artikel 282 (1) Die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens wird unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 253, 253a, 253b, 253c, Artikel 261 Absatz 2 und in sinngemäßer Anwendung des Artikels 262 erteilt. (2) Die vereinfachte Anmeldung muss mindestens die nach Anhang 30a für eine vereinfachte Zollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten. Die Artikel 255 bis 259 gelten sinngemäß.