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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 226 Ausfuhranmeldungen können für folgende Waren mündlich abgegeben werden: a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind, die an Privatpersonen gesandt werden, b) Waren im Sinne des Artikels 225 Buchstabe b); c) Waren im Sinne des Artikels 231 Buchstaben b) und c); d) sonstige Waren von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen;