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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Abschnitt 5 Entscheidung über eine Bewilligung Artikel 505 Die für die Entscheidung zuständigen Zollbehörden erteilen die Bewilligung wie folgt: a) bei Anträgen nach Artikel 497 Absatz 1 mit dem Muster nach Anhang 67; b) bei Anträgen nach Artikel 497 Absatz 3 durch Annahme der Zollanmeldung; c) bei Anträgen auf Erneuerung oder Änderung durch eine andere geeignete Form der Entscheidung.